Brauche ich eine Betriebsvereinbarung bei der Einführung von Ideenmanagement Software, wenn ja mit welchen Inhalten?



Ja das unterliegt ebenfalls der Mitbestimmung. Es geht hier um die Speicherung der Daten, was wird gespeichert, wie und welche Auswertung kann man machen.

Im Anhang einer Ideenmanagement-BV ODER in einer extra IT-Vereinbarung für eine Ideenmanagement-Software MÜSSEN nicht nur die Daten aufgeführt werden die in einer Ideenmanagement-Software gespeichert werden, sondern auch WAS und WIE etwas damit gemacht wird. Wer hat welchen Zugriff, wie und was wird ausgewertet, wie lange gespeichert wird usw. 

Es ist schon vieles im Datenschutzgesetz geregelt und der Arbeitgeber ist ohnehin verpflichtet, sich an das BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) zu halten, aber: in § 4 BDSG heißt es „Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat.“ Das bedeutet, dass der Arbeitgeber, wenn er personenbezogene Daten der Beschäftigten verarbeiten oder nutzen möchte, dafür eine Rechtsgrundlage als ERLAUBNIS benötigt, z. B. die ZUSTIMMUNG der Betroffenen. Da es in der Praxis aber kaum möglich ist, von jedem einzelnen
Betroffenen die Zustimmung einzuholen, zumal an diese Zustimmung wiederum gewisse Anforderungen gestellt werden (§ 4a BDSG), kommen als Rechtsgrundlage eigentlich nur eine ‚Erlaubnis der Verarbeitung‘ auf Grund einer ‚anderen Rechtsvorschrift‘ in Frage. So eine Rechtsvorschrift kann eine BETRIEBSVEREINBARUNG sein. Also wird ein Betriebsrat als "Vertreter der Arbeitnehmer" hier eine Vereinbarung zur Nutzung der IDM-Software mit dem Arbeitgeber erstellen.
Entweder werden die Datenschutzbeauftragten eines Unternehmens aktiv wenn eine Software für das Ideenmanagement angeschafft werden soll, oder der häufigere Fall die Betriebsräte fordern hier eine BV.
Denn man kann (könnte) mit jeder Ideenmanagementsoftware Auswertungen in Bezug auf Verhalten und Leistung machen. Und schon deswegen muss es eine eigene Vereinbarung zur Software geben. In dem Moment, in dem die personenbezogenen Daten Aussagen über das Verhalten oder die Leistung zulassen, greift ein zwingendes Mitbestimmungsrecht gem. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.



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